Präambel

Jeder Mensch ist einzigartig – auch im Sterben. Die moderne Hospizbewegung steht für eine gesellschaftlich solidarische Haltung, damit schwerstkranke Menschen in Würde bis zuletzt leben können. Dabei werden deren Angehörige möglichst umfassend einbezogen und auch in ihrer Trauer nicht allein gelassen.

Die Stiftung versteht sich als aktiver Teil der Hospizbewegung und hat das Ziel, diese in ihrer ehrenamtlichen und beruflichen Ausprägung zu stärken.

Die Stiftung baut auf den langjährigen praktischen Erfahrungen der Ricam Hospiz gGmbH und der Gesellschaft der Freunde des Ricam Hospizes e.V. auf, die beide zu den Gründungsorganisationen der Stiftung gehören. Der Geist und der besondere Charakter der Arbeit des Ricam Hospizes soll sich inhaltlich und formal weiterentwickeln können. Diesen Prozess unterstützt die Stiftung finanziell und ideell.

Die Stiftung wird die Ricam Hospiz gGmbH darin unterstützen, sich in der Gesellschaft dem Tabu von Krankheit und Sterben zu stellen.

Die Stiftung unterstützt Kooperationen und Vernetzungen innerhalb verschiedener Bereiche des Gesundheitswesens, um für Sterbende und deren Angehörige sowie für Trauernde umfassende Angebote zu machen.

Um die Ziele der Stiftung nachhaltig zu sichern sollen Zustifter gewonnen und Unterstützungsmöglichkeiten erschlossen werden.

Erträge der Stiftung sollen in erster Linie die Arbeit des Ricam Hospizes absichern. Die Stiftung kann darüber hinaus auch andere Projekte der Hospizbewegung fördern.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Ricam Hospiz Stiftung.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Betreuung und Versorgung schwerkranker Menschen und des Beistandes für deren Angehörige und Trauernde sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck, indem sie die Trägerschaft mildtätiger oder gemeinnütziger Organisationen im Gesundheitswesen, deren Zielsetzung und Struktur dem Stiftungszweck entsprechen, übernimmt oder sich daran beteiligt. Insbesondere hält die Stiftung 100% der Gesellschaftsanteile der Ricam gemeinnützige Gesellschaft für Lebenshilfe und Sterbebegleitung mbH. Voraussetzung dieser und weiterer Trägerschaften und Beteiligungen ist, dass sie den dauerhaften Bestand der Stiftung nicht gefährden.

Weiterhin kann die Stiftung

  • mildtätige oder gemeinnützige Organisationen fördern, um neue Angebote im Gesundheitswesen konzeptionell entwickeln und etablieren zu können, um Bedarfslücken in der Betreuung und Versorgung von Menschen mit schweren
    Erkrankungen zu schließen,
  • Fortbildungen und Qualifizierungen für Haupt- und Ehrenamtliche, die in der
    Hospizarbeit tätig sind, unterstützen,
  • Öffentlichkeitsarbeit, Aktivitäten zur Mittelbeschaffung und Bildungsmaßnahmen für die Hospizarbeit fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Als satzungsgemäße Verwendung der Mittel gilt auch die Tätigung von Anschaffungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, sofern diese Anschaffungen für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe
unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist zu Beginn mit einem Vermögen von 80.000 Euro ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden.

(3) Spenden und Zuwendungen sollen vorranging zur Erfüllung des Satzungszwecks im Sinne des § 2 eingesetzt werden.

(4) Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung z.B. aufgrund eines Vermächtnisses von Todes wegen und Beträge aus freien Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Vermögen der Stiftung darf auf jeden Fall zum Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Ricam gGmbH sowie für eine eventuelle Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft eingesetzt werden. Gewinne aus Umschichtungen können als außerordentliche Erträge entweder ganz oder teilweise für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder auf Beschluss des Stiftungsvorstandes dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Ricam gGmbH kann nur mit Einverständnis aller Gremien und unter Einbeziehung der Stiftungsaufsicht erfolgen. Dies gilt auch bei Verschmelzungen und ähnlichen Rechtsänderungen.

§ 5
Anlage des Stiftungsvermögens, Mittelverwendung

(1) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen des realen Kapitalerhalts unter Beachtung der vom Vorstand und mit Beteiligung des Stiftungsrates und der vom Vorstand bestimmten Berater beschlossenen Vorgaben risikobewusst anzulegen.

(2) Zur Substanzerhaltung des Stiftungsvermögens kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise den Rücklagen gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung zuführen.

(3) Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht das Vermögen erhöhen. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind möglichst gering zu halten.

(4) Über die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsvorstand Fördererrichtlinien
erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen tatsächlichen Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam hierüber Richtlinien erlassen nach der Maßgabe, den Bestand des Stiftungsvermögens und den Stiftungszweck nicht zu gefährden.

(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich auch einem anderen Organ angehören.

(5) Die Organe bzw. deren Mitglieder sollen konstruktiv zusammenarbeiten. Mitglieder der Organe können an Sitzungen des anderen Organs ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn dem vom anderen Organ mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird. Die Sitzungsprotokolle sind dem jeweils anderen Gremium zugänglich zu machen.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Dem Vorstand der Stiftung sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(2) Um den inhaltlichen und praktischen Bezug zur Hospizarbeit aufrechtzuerhalten kann die Geschäftsführung der Ricam gGmbH im Stiftungsvorstand vertreten sein. Bei der Berufung der Vorstände sollen Personen, die in Gremien und/oder Netzwerken der Hospiz- und Palliativarbeit aktiv sind und/oder aus dem Kreis der Förderer bzw. der Ehrenamtlichen vorrangig berücksichtigt werden.

(3) Der erste Stiftungsvorstand wird im Stiftungsgeschäft benannt. Weitere und nachfolgende Vorstände werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat soll bei der Neubesetzung Vorschläge des Stiftungsvorstandes beachten.

(4) Die Amtsdauer des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit im Stiftungsvorstand führt das ausscheidende Mitglied sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsvorstandes weiter, falls sonst die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.

(5) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, ist möglichst zeitnah ein neues Mitglied für den Stiftungsvorstand durch den Stiftungsrat zu berufen, insbesondere dann, wenn die Mindestmitgliederzahl bei einem Ausscheiden unterschritten würde.

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen (§ 84 Abs. 3 Satz 4 AktG ist entsprechend anwendbar).

(7) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, wobei Wiederwahl zulässig ist.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Ausgestaltung und die Abgrenzung der Befugnisse (z.B. Aufgabenverteilung) innerhalb des Stiftungsvorstandes regelt.

(9) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstandes sind beizufügen.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung in eigener Verantwortung und führt den Willen der Stifter aus. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und ist verantwortlich für die

  • Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwendungen aufgrund der vom Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand erarbeiteten Richtlinien,
  • Erarbeitung, Verabschiedung und Umsetzung von Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen, unter Berücksichtigung der Vorschläge von vom Vorstand berufenen Beratern (z.B. Kuratorium gemäß § 8 (6) und des Stiftungsrates,
  • Anstellung und Entlassung von Angestellten der Stiftung.

(2) Insbesondere nimmt der Stiftungsvorstand alle Rechte und Pflichten als Alleingesellschafter der Ricam gGmbH und bei anderen Trägerschaften wahr. Dies bezieht sich insbesondere auf die Kontrolle der Jahresabschlussrechnung und die Ausgestaltung der Budget- und Jahresplanung. Darüber hinaus soll der Stiftungsvorstand der Geschäftsführung der Ricam gGmbH Entscheidungshilfen bei der operativen Umsetzung der Vorgaben aus der Präambel und dem Stiftungszweck dieser Satzung gewähren. Diese Aufgaben sind analog auch für andere Beteiligungen oder Trägerschaften, die von der Stiftung übernommen werden, zu erfüllen.

(3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine Jahresabschlussrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Nach Maßgabe vorhandener Stiftungsmittel kann eine Prüfung der Jahresabschlussrechnung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Auftrag gegeben werden.
In diesem Fall muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsmäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Vorstand beschließt dann den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht und legt diesen dem Stiftungsrat vor.

(4) Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung von Zustiftungen.

(5) Der Stiftungsvorstand ist gegenüber dem Stiftungsrat rechenschaftspflichtig

(6) Der Stiftungsvorstand kann ein Kuratorium ohne Organqualität einberufen. Das Kuratorium unterstützt die Arbeit der Stiftung bei der Außendarstellung bei der inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Hospizarbeit und bei der Einbindung von Förderern und Sponsoren.
In das Kuratorium können Personen berufen werden, die die Erreichung des Stiftungszwecks wirkungsvoll unterstützen können. Die Ausgestaltung der Befugnisse und Verfahren dieses Gremiums obliegt dem Stiftungsvorstand.

§ 9 Vertretung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Einzelvertretung kann beschlossen werden.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Liquidatoren.

§ 10 Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand seine Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. In diesem Fall müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen und sich an der Abstimmung beteiligen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Eventuelle Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und nicht widersprechen. Der/die Vorsitzende lädt in der Regel zu den Vorstandssitzungen ein [siehe auch § 10 (1)], wenn in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.

(3) Der Stiftungsvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die die Interessen eines Mitglieds, seiner Familie oder einer von ihm vertretenen Einrichtung berühren. Der Vorstand kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheiten ausschließen. Bei der Entscheidung darüber wirkt das betroffene Mitglied nicht mit.

(5) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Mitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.


§ 11
Vorstandssitzung

(1) Der Stiftungsvorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangt. Die/der Vorsitzende – im Verhinderungsfall eine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

(3) In jedem Geschäftsjahr finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt, in denen über das vorgelegte Jahresbudget und über die Jahresabschlussrechnung beschlossen wird.

(4) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.


§ 12 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei bis zu höchstens fünf Personen, die mit ihrer Fachkompetenz geeignet sind, die Aufsicht über die Stiftung zu führen.

(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Weitere und nachfolgende Mitglieder werden durch den Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsvorstand – benannt durch das Stiftungsgeschäft – lädt zur ersten Sitzung des Stiftungsrates ein. Wenn der Stiftungsrat nicht anders beschließt, wird auch zu den weiteren Sitzungen – nach Absprache – durch den Stiftungsvorstand mit Angaben zur Tagesordnung eingeladen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf unbestimmte Zeit bestellt bzw. gewählt und führen ihr Amt bis zur Übernahme durch den/die Nachfolger/in weiter, falls sonst die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. Sie haben das Recht ohne Angabe von Gründen ihre Mitgliedschaft niederzulegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied des Stiftungsrates von den übrigen Mitgliedern mit Mehrheit abberufen werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören und hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Eine Auswahl für die notwendig werdende Neubesetzung des Stiftungsrates wird von den Mitgliedern des Stiftungsrates vorgenommen. Der Stiftungsvorstand soll dazu gehört werden.

(4) Nachrückende Mitglieder des Stiftungsrates sollen so ausgewählt werden, dass folgende Kompetenzbereiche im Stiftungsrat vertreten werden:

  • der ökonomisch-, rechtliche und/oder steuerrechtliche Bereich,
  • der medizinisch-ethische Bereich und
  • der Bereich der Interessensvertretung, der Vernetzung und/oder der Qualitätsentwicklung.

(5) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen.

(6) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Verfahren und Ausgestaltung der Aufgabenverteilung festgelegt werden.

(7) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. Darüber hinaus kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds oder des Stiftungsvorstandes eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.

(8) Entscheidungen des Stiftungsrates sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokollführung kann durch außenstehende Dritte (z.B. Mitarbeiter der Ricam gGmbH) erfolgen.

§ 13 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Wahrung des Stifterwillens durch den Vorstand und berät ihn im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 2 dieser Satzung.

Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:

(1) Mitarbeit bei den vom Stiftungsvorstand zu erarbeitenden Anlagerichtlinien für das Stiftungsvermögen,

(2) Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

(3) Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans und einer Finanzplanung,

(4) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichts, der Rechnungslegung,
der Vermögensaufstellung des Vorstandes und des Jahresabschlusses. Der Stiftungsrat kann einen Abschlussprüfer bestellen, wenn er dies für notwendig hält,

(5) Beschlussfassung über die Verabschiedung der Jahresabrechnung und die
Vorlage an die Aufsichtsbehörde,

(6) Entlastung des Vorstands,

(7) Beschlussfassung bei Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen. Der
Stiftungsrat kann in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsvorstand Förderrichtlinien erarbeiten und beschließen.

§ 14 Beschlussfassung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat fasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfähigkeit ist bei mindestens zwei anwesenden Mitgliedern gegeben. Sofern ein Vorsitzender gemäß § 12 (5) gewählt wurde entscheidet bei Stimmengleichheit dessen Stimme. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Liegt eine besondere Dringlichkeit vor, kann der Stiftungsrat schriftlich beschließen. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Mitglieder beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der sich an einer solchen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst.

Der/die Vorsitzende des Vorstandes bzw. der/die Vertreter/in kann an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr. Das mit Anerkennung der Stiftung in 2011 beginnende Geschäftsjahr endet als Rumpfgeschäftsjahr mit Ablauf des Kalenderjahres 2011.

§ 16
Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Stifter/innen gesichert bleibt.

(2) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Stiftungsrat nach Anhörung des
Vorstands. Eine Änderung des Stiftungszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder im Stiftungsrat erfolgen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 17 Auflösung/Zusammenschluss

(1) Über die Auflösung der Stiftung bzw. den Zusammenschluss mit einer anderen steuerbegünstigten Stiftung kann der Stiftungsrat nach Anhörung des Vorstands nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschließen. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit in Deutschland auf den Gebieten von Bildung, Wissenschaft und Forschung, öffentlicher Gesundheitspflege sowie Mildtätigkeit zu verwenden.

(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in Berlin geltenden Rechts.

§ 19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.

Berlin, den 14. September 2011

(Stand: März 2019)